SATZUNG
der
Japanischen Ergänzungsschule in Dresden e.V.
der
Japanischen Ergänzungsschule in Dresden e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Japanische Ergänzungsschule in Dresden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und
Völkerverständigung. In diesem Sinne ermöglicht er insbesondere Kindern in und um Dresden, mit der japanischen Kultur vertraut zu werden und die japanische Sprache zu erlernen.
3. Zur Zweckerfüllung führt der Verein insbesondere einen Schulunterricht in der japanischen Sprache und der japanischen Kultur durch. Das Unterrichtskonzept soll auch die Erfordernisse aus der Unterrichtung von Kindern, die nicht unmittelbar aus Japan stammen, berücksichtigen. Ziel ist es, dass die Schulleistung der Kinder in Dresden dem Niveau in Japan entspricht.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
7. Falls die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreiten, können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
§ 3
Struktur des Vereins, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3. Jede natürliche oder juristische Person, die dem Zweck des Vereins zustimmt, kann Fördermitglied des Vereins werden.
4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen für die Minderjährigen verpflichten.
5. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Wegzug aus Dresden oder Austritt aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist aber Gelegenheit zu geben, vor der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Der Ausschluss tritt mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung in Kraft.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mehr als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Wegzug eines Mitgliedes aus Dresden ist der Vorstand ebenfalls berechtigt, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann zu jeder Zeit erklärt werden.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ausgeschiedenen Mitglied keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu; die für das Geschäftsjahr bezahlten Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen können nicht zurückgefordert werden.
§ 5
Finanzen, Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Das Vermögen des Vereins besteht aus
a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
b. Spenden und Schenkungen,
c. Einkommen aus dem Vermögen.
2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen halbjährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt und in der Mitgliederversammlung berichtet.
4. Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an den Aufwendungen des Vereins (Aufwandsentschädigungen für Lehrkräfte, Kosten der Lehrmaterialien, Raummieten und sonstige Auslagen) sowie an der Mitgliederzahl und den Fördermitteln und Spenden.
5. Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit bis zur Höhe des halbjährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
6. Über den Erlass und die Stundung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand.
§ 6
Besondere Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
1. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Bildungsangebote und Veranstaltungen des Vereins entsprechend ihrer Altersstufe und Eignung im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in Anspruch zu nehmen.
2. Aktive Mitglieder haben die vom Vorstand erlassenen Festlegungen zur Organisation und Durchführung des Schulbetriebes zu beachten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart.
2. Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen: der Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart, möglichst ein Elternvertreter je Kursstufe, der nicht selbst Vereinsmitglied sein muss, sowie maximal drei Fördermitglieder.
3. Kraft ihres Amtes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind ferner: der Direktor der Japanischen Ergänzungsschule in Dresden, der Schulkoordinator, der Lehrkraftbetreuer und sonstige Beauftragte des Vorstandes sowie ein Vertreter der Japanischen Botschaft in Deutschland.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und die in Absatz 2 genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine außerordentliche Mitgliedersammlung zur Wahl eines Nachrückers durchzuführen. Während eines Geschäftsjahres können bis zu zwei Mitglieder durch Ergänzungswahlen auf außerordentlichen Mitgliedersammlungen bestimmt werden.
6. Der Vorstand wird auch während des Geschäftsjahres aufgelöst und ein neuer Vorstand wird gewählt, wenn ein Misstrauensvotum beschlossen wird. Ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand kann in einer außerordentlichen Mitgliedersammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Der Austritt eines Vorstandsmitglieds wird durch eigene Erklärung ermöglicht, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder dem Austrittswunsch schriftlich zustimmt oder zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der außerordentlichen Mitgliederversammlung zustimmen. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandsmitgliedschaft; Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 9
Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Im Rahmen der Führung der Vereinsgeschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d. die widerrufliche Bestellung des Schuldirektors und des Schulkoordinators (wobei maximal einer von beiden selbst Vorstandsmitglied sein darf),
e. die widerrufliche Bestellung von Beauftragten (Lehrkraftbetreuer, Bibliothekar, Lektor etc.),
f. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Beendigung von Mitgliedschaftsverhältnissen (außer bei Ausschlussverfahren),
g. Festlegungen zur Organisation und Durchführung des Schulbetriebes,
h. den Erlass und etwaige Änderungen der Beitragsordnung.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart jeweils einzeln berechtigt.
§ 10
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche und beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
4. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 11
Revision
1. Als Revisor werden ein oder mehrere Sachverständige während des Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung beauftragt.
2. Die Revisoren untersuchen die Richtigkeit der Kassenführung und berichten das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Nur in der Mitgliederversammlung sind die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
a) der Jahresbericht über die Vereinsgeschäfte,
b) der Jahresbericht über die Kassenführung im (abgelaufenen) Geschäftsjahr,
c) die Entlastung oder die Abberufung des Vorstands,
d) die Wahl der neuen Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl und die Entlastung der Revisoren,
f) der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, im ersten Quartal, vom Vorstand einzuberufen.
2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche nach der Absendung und unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet worden ist.
§ 14
Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Für Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Stimmrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dem die Anwesenheitsliste als Anhang beizufügen ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
4. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck der Bildung verfolgt, zwecks Förderung der japanischen Sprache und Kultur.
Die Änderung der Satzung wurde auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung der JES am 28.05.2020 beschlossen und in Kraft gesetzt.