SATZUNG
der
„Japanischen
Ergänzungsschule in Dresden e.V.
§ 1
Name und Sitz des
Vereins, Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen: „Japanische Ergänzungsschule in Dresden“.
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der
Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das
Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April und endet am 31. März des
folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des
Vereins.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
des Vereins
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck
des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Völkerverständigung.
In diesem Sinne ermöglicht er insbesondere Kindern in und um Dresden,
mit
der japanischen Kultur vertraut zu werden und die japanische Sprache zu
erlernen.
- Zur
Zweckerfüllung führt der Verein insbesondere einen Schulunterricht in der
japanischen Sprache und der japanischen Kultur durch.
Das Unterrichtskonzept
soll auch die Erfordernisse aus der Unterrichtung von Kindern, die nicht
unmittelbar aus Japan stammen, berücksichtigen. Ziel ist es, dass die
Schulleistung der Kinder in Dresden dem Niveau in Japan entspricht.
- Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Falls die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
überschreiten, können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt
für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
§ 3
Struktur des Vereins,
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der
Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Aktives
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Jede
natürliche oder juristische Person, die dem Zweck des Vereins zustimmt,
kann Fördermitglied des Vereins werden.
- Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von deren gesetzlichen
Vertretern zu unterschreiben.
Diese müssen sich durch gesonderte
schriftliche Erklärung zur Zahlung der Aufnahmegebühr, der
Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen für die Minderjährigen
verpflichten.
- Der
Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung
des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für
die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste, Wegzug aus Dresden oder Austritt aus dem Verein.
- Ein
Mitglied kann durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder
die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die
ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem
Mitglied ist aber Gelegenheit zu geben, vor der Mitgliederversammlung zu
den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Der Ausschluss tritt mit
dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung in Kraft.
- Die
Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das
Mitglied mehr als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
oder
von Umlagen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt
hat. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied
mitgeteilt werden.
- Bei
Wegzug eines Mitgliedes aus Dresden ist der Vorstand ebenfalls berechtigt,
das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen.
- Der
Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt
kann zu jeder Zeit erklärt werden.
- Bei
Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ausgeschiedenen Mitglied keine Ansprüche
gegen das Vereinsvermögen zu;
die für das Geschäftsjahr bezahlten Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge und Umlagen können nicht zurückgefordert werden.
§ 5
Finanzen,
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Das
Vermögen des Vereins besteht aus
- Aufnahmegebühren
und Mitgliedsbeiträgen,
- Spenden
und Schenkungen,
- Einkommen
aus dem Vermögen.
- Bei
der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes
Mitglied hat einen halbjährlich im Voraus fällig werdenden
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die
Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in
einer Beitragsordnung festgelegt und in der Mitgliederversammlung
berichtet.
- Die
Mitgliedsbeiträge orientieren sich an den Aufwendungen des Vereins (Aufwandsentschädigungen
für Lehrkräfte, Kosten der Lehrmaterialien, Raummieten und sonstige
Auslagen) sowie an der Mitgliederzahl und den Fördermitteln und Spenden.
- Umlagen
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit
bis zur Höhe des
halbjährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Über
den Erlass und die Stundung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen
entscheidet der Vorstand.
§ 6
Besondere Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
- Aktive
Mitglieder sind berechtigt, die Bildungsangebote und Veranstaltungen des
Vereins entsprechend ihrer Altersstufe und Eignung
im Rahmen der
verfügbaren Kapazitäten in Anspruch zu nehmen.
- Aktive
Mitglieder haben die vom Vorstand erlassenen Festlegungen zur Organisation
und Durchführung des Schulbetriebes zu beachten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8
Zusammensetzung, Wahl
und Amtsdauer des Vorstandes
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem
Kassenwart.
- Darüber
hinaus sind folgende Personen berechtigt, mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen:
der Schriftführer, der stellvertretende
Kassenwart, möglichst ein Elternvertreter je Kursstufe, der nicht selbst
Vereinsmitglied sein muss, sowie maximal drei Fördermitglieder.
- Kraft
ihres Amtes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind ferner:
der
Direktor der Japanischen Ergänzungsschule in Dresden, der Schulkoordinator,
der Lehrkraftbetreuer und sonstige Beauftragte des Vorstandes sowie ein
Vertreter der Japanischen Botschaft in Deutschland.
- Die
Mitglieder des Vorstandes und die in Absatz 2 genannten Personen werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet
ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliedersammlung zur Wahl eines Nachrückers durchzuführen.
Während eines
Geschäftsjahres können bis zu zwei Mitglieder durch Ergänzungswahlen auf
außerordentlichen Mitgliedersammlungen bestimmt werden.
- Der
Vorstand wird auch während des Geschäftsjahres aufgelöst und ein neuer Vorstand
wird gewählt, wenn ein Misstrauensvotum beschlossen wird.
Ein Misstrauensvotum
gegen den Vorstand kann in einer außerordentlichen Mitgliedersammlung mit
Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der
Austritt eines Vorstandsmitglieds wird durch eigene Erklärung
ermöglicht, wenn
die Mehrheit der Vereinsmitglieder dem Austrittswunsch schriftlich
zustimmt oder zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung zustimmen. Mit der Beendigung
der
Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandsmitgliedschaft; Satz 1
gilt in
diesem Fall entsprechend.
§ 9
Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Im
Rahmen der Führung der Vereinsgeschäfte hat der Vorstand insbesondere
folgende Aufgaben: a. die
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung, b. die
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d. die
widerrufliche Bestellung des Schuldirektors und des Schulkoordinators
(wobei maximal einer von beiden selbst Vorstandsmitglied sein darf), e. die
widerrufliche Bestellung von Beauftragten (Lehrkraftbetreuer, Bibliothekar,
Lektor etc.), f. die
Aufnahme neuer Mitglieder und die Beendigung von Mitgliedschaftsverhältnissen
(außer bei Ausschlussverfahren), g. Festlegungen
zur Organisation und Durchführung des Schulbetriebes, h. den
Erlass und etwaige Änderungen der Beitragsordnung.
- Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende,
der Stellvertreter und der Kassenwart jeweils einzeln berechtigt.
§ 10
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss
nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche und beginnt
mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden
Vorsitzenden.
3.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
4.
Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung
geben.
§ 11
Revision
- Als
Revisor werden ein oder mehrere Sachverständige während des
Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung beauftragt.
- Die
Revisoren untersuchen die Richtigkeit der Kassenführung und berichten das
Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Nur in der Mitgliederversammlung
sind die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
a)
der Jahresbericht über die Vereinsgeschäfte,
b)
der Jahresbericht über die Kassenführung im
(abgelaufenen) Geschäftsjahr,
c)
die Entlastung oder die Abberufung des
Vorstands,
d)
die Wahl der neuen Mitglieder des Vorstands,
e)
die Wahl und die Entlastung der Revisoren,
f)
der Haushaltsplan für das kommende
Geschäftsjahr,
g)
die Änderung der Satzung,
h)
die Auflösung des Vereins.
§ 13
Einberufung der
Mitgliederversammlung
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, im ersten Quartal,
vom Vorstand einzuberufen.
- Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
- Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche nach der Absendung und unter Angabe der Tagesordnung.
Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
worden ist.
§ 14
Ablauf und
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes
Vereinsmitglied eine Stimme. Für Vereinsmitglieder, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Stimmrecht von den
gesetzlichen Vertretern ausgeübt. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen
vertreten.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart
geleitet.
Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt
werden.
- Über
den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, dem die Anwesenheitsliste als Anhang beizufügen
ist.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 15
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur
mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
- Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder
beschlossen werden.
- Im
Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck der
Bildung verfolgt, zwecks Förderung der japanischen Sprache und Kultur.
Die Änderung der Satzung wurde auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung der JES am 28.05.2020 beschlossen und in Kraft gesetzt.
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